Die Förderung wird für Investitionen zur Gestaltung des Strukturwandels in neun Bereichen gewährt. Weitere Informationen finden Sie unter „Was wird gefördert“.
Im Folgenden finden Sie aktuelle Auslegungen zur Darstellung der Fördermöglichkeiten im Rahmen der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes.
Werden vorbereitende Planungsleistungen, insbesondere B-Pläne und Flächennutzungspläne gefördert?
Ja, mit Landesmitteln unter folgenden Bedingungen:
- nur in dem (Teil-)Umfang, wie sie für die Hauptmaßnahme oder in Aussicht stehende Gesamtinvestition erforderlich sind, mit Ausnahme von Gewerbegebieten
- Förderung in Höhe von maximal 50 % der förderfähigen Kosten
Sind Radwege förderfähig?
Ja, insofern der Radweg:
- zur Verbesserung der Erreichbarkeit und besseren Vernetzung unterschiedlicher Verkehrsträger innerhalb der Gebietskörperschaft beiträgt oder zur Erschließung einer Investitionsmaßnahme der Wirtschaft dient (z.B. begleitend an Kommunalstraßen),
oder
- in einem integrierten Stadtentwicklungskonzept als wichtige Investitionen im Sinne
der Klima- und Umweltschutzes empfohlen werden „verkehrliche Erschließung für den klimagerechten Individualverkehr“
oder
- als touristische Erschließung im direkten Bezug zum Strukturwandel steht, z.B. aus der
Nachnutzung ehemaliger Flächen der Energiewirtschaft resultiert.
Wann können Wasserbauwerke Investitionsvorhaben zur Gestaltung des Strukturwandels sein?
Sofern es sich bei den Wasserbauwerken z.B. um Schleusen, Wehre und wasserüberspannende Brücken handelt und diese eine strukturentwicklungsrelevante Infrastruktur darstellen.
- Förderfähig sind maßgebliche Veränderungen oder Neubauten.
- Nicht förderfähig sind Instandhaltungs- oder Ersatzinvestitionen.
Eine strukturentwicklungsrelevante Infrastruktur liegt ebenso nicht vor, wenn mit der Investition nachweislich Folgen und Auswirkungen des aktiven bzw. eingestellten Bergbaus in der Lausitz behoben werden sollen.
Wann und unter welchen Bedingungen werden Neubauten, Erweiterungen, Erhaltungen und Sanierungen von Gebäuden gefördert?
- Förderfähig sind Neubauten und Erweiterungen
- Förderfähig sind Erhaltungen und Sanierungen in Höhe von 25 % der Gesamtkosten eines Projektes, sofern diese
- unabdingbar für die Zweckerfüllung der Gesamtinvestition im Zusammenhang mit Neubauten und Erweiterungen sind und/oder
- eine relevante Funktionserweiterung des Investitionsobjektes darstellen.
Für Gebäude der Industriekultur sowie denkmalgeschützte Gebäude kann eine Ausnahme von der 25-%-Regel begründet werden, sofern
- der Erhalt der regionalen Baukultur gesichert wird und/oder
- zusätzliche Versiegelungen vermieden werden oder
- eine energetische Sanierung stattfindet, die die gesetzlichen Vorgaben übertrifft.
Nicht förderfähig sind reine Ersatzinvestitionen, also der reine Ersatz vorhandener Gebäude durch neue Investitionsobjekte.
Wann stellt die Investition in die Trink- und Abwasserversorgung eine strukturrelevante Maßnahme dar?
Sofern diese der direkten Sicherung von Maßnahmen im Rahmen umgesetzter oder geplanter wirtschaftsnaher Investitionen dienen.
Die Versorgung mit Trink- und Abwasser im Rahmen der Daseinsvorsorge fällt nicht darunter.
Eine strukturentwicklungsrelevante Infrastruktur liegt nicht vor, wenn mit der Investition nachweislich Folgen und Auswirkungen des aktiven bzw. eingestellten Bergbaus in der Lausitz behoben werden sollen.
Welche Nebenkosten sind im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf förderfähig?
Förderfähige Kosten
- Im Zusammenhang mit Ersatzgrundstücken entstehende Kosten (z.B. zu zahlende Wertausgleiche bei wertmindernden Faktoren des Ersatzgrundstückes, wobei diese Kosten für eine Förderfähigkeit gutachterlich festgestellt werden müssen)
- Gerichts- und Notarkosten/-gebühren
- Kosten für die Grundbucheintragung (sofern der Zahlende ein Dritter ist/ die Kosten externe Ausgaben darstellen)
- Kosten des Herrichtens von Grundstücken (z.B. Erdarbeiten, Leitungs-, Flächendenkmal-, Baugrund- und Bodenuntersuchungen, sowie notwendige Altlastenuntersuchungen und –beseitigungen)
- sonstige Gutachterkosten (z.B. Erstellung von Verkehrswertgutachten)
Nicht förderfähige Kosten
- Maklerprovision
- Grunderwerbssteuer
- sowie Kosten, die im Rahmen der Schaffung baurechtlicher Voraussetzungen der Bauleitplanung und der damit verbundenen Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen entstehen
Bildungsinfrastruktur – Was ist förderfähig und was nicht?
Für Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche- Bildungsbauten (Schulbau) gilt:
Investitionen für den allgemeinen Schulbau sind ausgeschlossen!
Eine Unterstützung ist möglich, sofern ein gleichzeitiger Bezug zu einer anderen, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Aufgabe (z. B. energetische Sanierung oder im Rahmen der öffentlichen Fürsorge für Kinder und Jugendliche) gegeben ist.
Fördermöglichkeiten in diesem Kontext sind z.B.:
– grundsätzlich energetische Sanierung von Schulen
– Investitionen im Rahmen der öffentlichen Fürsorge für Kinder und Jugendliche, z.B.:
- Anbauten für einen Hort,
- ein öffentliches Computerkabinett,
- eine Mehrzweckhalle
- Anbauten, die nicht überwiegend dem Schulbetrieb (max. 25 %) gelten
Die klare Bedarfsfeststellung erfolgt in den Werkstätten.
Einschränkungen bei der Unterstützung der ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung
- Investitionen in Berufsschulen, die ausschließlich der schulischen Unterstützung der Berufsausbildung dienen sind nicht möglich!
- Investitionen für den ergänzenden betrieblichen Ausbildungsteil in der dualen Ausbildung sind möglich.
- Ergänzend sind Investitionen mit konkurrierender oder direkter Gesetzgebungskompetenz möglich (z. B. energetische Sanierung).
Öffentliche Fürsorge – Möglichkeiten der Förderung
Investitionen in die öffentlichen Fürsorge werden Bedarf und in Verbindung mit erfolgten Ansiedlungen/Entwicklungen im Rahmen der Strukturentwicklung gefördert.
Die klare Bedarfsfeststellung erfolgt in den Werkstätten.
Möglichkeiten von Investitionen im Rahmen der öffentlichen Fürsorge (nicht abschließend):
- Ausbau und die Qualität von Kindertagesbetreuung (Kita) und Ganztagsangeboten (Hort),
- attraktive Jugendarbeit,
- Kultur- und Kreativwirtschaft
- innovative Gesundheitszentren im ländlichen Raum,
- Investition in bestehende Kulturstätten (Theater, Parks, Museen)
- Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Kulturerhaltung der Wenden, Sorben)
- Generationenzentrum
- Altersgerechter Umbau, Barriereabbau
- Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche
- multifunktionale Sport- und Freizeitinfrastrukturen
Reine Investitionen in den Breitensport (z.B. der Bau von Sportplätzen) können nicht gefördert werden!
Liegt ein investiven Gesamtkonzeptes vor, kann eine anteilige Förderung von Sportstätten möglich sein:
- Das Gesamtkonzept muss unter anderem der Förderung von Kultur, sozialen Einrichtungen und wirtschaftlicher Infrastruktur in dem Gebiet dienen.
- Die Fläche der Sportstätte darf maximal 20% der Fläche des vom Gesamtkonzept erfassten Gebietes ausmachen.