Die Förderung wird für Investitionen zur Gestaltung des Strukturwandels in neun Bereichen gewährt. Weitere Informationen finden Sie unter „Was wird gefördert“.
Im Folgenden finden Sie aktuelle Auslegungen zur Darstellung der Fördermöglichkeiten im Rahmen der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes.
Werden vorbereitende Planungsleistungen, insbesondere B-Pläne und Flächennutzungspläne gefördert?
Ja, mit Landesmitteln unter folgenden Bedingungen:
- nur in dem (Teil-)Umfang, wie sie für die Hauptmaßnahme oder in Aussicht stehende Gesamtinvestition erforderlich sind, mit Ausnahme von Gewerbegebieten
- Förderung in Höhe von maximal 50 % der förderfähigen Kosten
Sind Radwege förderfähig?
Ja, insofern der Radweg:
- zur Verbesserung der Erreichbarkeit und besseren Vernetzung unterschiedlicher Verkehrsträger innerhalb der Gebietskörperschaft beiträgt oder zur Erschließung einer Investitionsmaßnahme der Wirtschaft dient (z.B. begleitend an Kommunalstraßen),
oder
- in einem integrierten Stadtentwicklungskonzept als wichtige Investitionen im Sinne
der Klima- und Umweltschutzes empfohlen werden „verkehrliche Erschließung für den klimagerechten Individualverkehr“
oder
- als touristische Erschließung im direkten Bezug zum Strukturwandel steht, z.B. aus der
Nachnutzung ehemaliger Flächen der Energiewirtschaft resultiert.
Wann können Wasserbauwerke Investitionsvorhaben zur Gestaltung des Strukturwandels sein?
Sofern es sich bei den Wasserbauwerken z.B. um Schleusen, Wehre und wasserüberspannende Brücken handelt und diese eine strukturentwicklungsrelevante Infrastruktur darstellen.
- Förderfähig sind maßgebliche Veränderungen oder Neubauten.
- Nicht förderfähig sind Instandhaltungs- oder Ersatzinvestitionen.
Eine strukturentwicklungsrelevante Infrastruktur liegt ebenso nicht vor, wenn mit der Investition nachweislich Folgen und Auswirkungen des aktiven bzw. eingestellten Bergbaus in der Lausitz behoben werden sollen.
Wann und unter welchen Bedingungen werden Neubauten, Erweiterungen, Erhaltungen und Sanierungen von Gebäuden gefördert?
- Förderfähig sind Neubauten und Erweiterungen
- Förderfähig sind Erhaltungen und Sanierungen in Höhe von 25 % der Gesamtkosten eines Projektes, sofern diese
- unabdingbar für die Zweckerfüllung der Gesamtinvestition im Zusammenhang mit Neubauten und Erweiterungen sind und/oder
- eine relevante Funktionserweiterung des Investitionsobjektes darstellen.
Für Gebäude der Industriekultur sowie denkmalgeschützte Gebäude kann eine Ausnahme von der 25-%-Regel begründet werden, sofern
- der Erhalt der regionalen Baukultur gesichert wird und/oder
- zusätzliche Versiegelungen vermieden werden oder
- eine energetische Sanierung stattfindet, die die gesetzlichen Vorgaben übertrifft.
Nicht förderfähig sind reine Ersatzinvestitionen, also der reine Ersatz vorhandener Gebäude durch neue Investitionsobjekte.
Wann stellt die Investition in die Trink- und Abwasserversorgung eine strukturrelevante Maßnahme dar?
Sofern diese der direkten Sicherung von Maßnahmen im Rahmen umgesetzter oder geplanter wirtschaftsnaher Investitionen dienen.
Die Versorgung mit Trink- und Abwasser im Rahmen der Daseinsvorsorge fällt nicht darunter.
Eine strukturentwicklungsrelevante Infrastruktur liegt nicht vor, wenn mit der Investition nachweislich Folgen und Auswirkungen des aktiven bzw. eingestellten Bergbaus in der Lausitz behoben werden sollen.
Welche Nebenkosten sind im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf förderfähig?
Förderfähige Kosten
- Im Zusammenhang mit Ersatzgrundstücken entstehende Kosten (z.B. zu zahlende Wertausgleiche bei wertmindernden Faktoren des Ersatzgrundstückes, wobei diese Kosten für eine Förderfähigkeit gutachterlich festgestellt werden müssen)
- Gerichts- und Notarkosten/-gebühren
- Kosten für die Grundbucheintragung (sofern der Zahlende ein Dritter ist/ die Kosten externe Ausgaben darstellen)
- Kosten des Herrichtens von Grundstücken (z.B. Erdarbeiten, Leitungs-, Flächendenkmal-, Baugrund- und Bodenuntersuchungen, sowie notwendige Altlastenuntersuchungen und –beseitigungen)
- sonstige Gutachterkosten (z.B. Erstellung von Verkehrswertgutachten)
Nicht förderfähige Kosten
- Maklerprovision
- Grunderwerbssteuer
- sowie Kosten, die im Rahmen der Schaffung baurechtlicher Voraussetzungen der Bauleitplanung und der damit verbundenen Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen entstehen
Welche Nebenkosten sind im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf förderfähig?
Förderfähige Kosten
- Im Zusammenhang mit Ersatzgrundstücken entstehende Kosten (z.B. zu zahlende Wertausgleiche bei wertmindernden Faktoren des Ersatzgrundstückes, wobei diese Kosten für eine Förderfähigkeit gutachterlich festgestellt werden müssen)
- Gerichts- und Notarkosten/-gebühren
- Kosten für die Grundbucheintragung (sofern der Zahlende ein Dritter ist/ die Kosten externe Ausgaben darstellen)
- Kosten des Herrichtens von Grundstücken (z.B. Erdarbeiten, Leitungs-, Flächendenkmal-, Baugrund- und Bodenuntersuchungen, sowie notwendige Altlastenuntersuchungen und –beseitigungen)
- sonstige Gutachterkosten (z.B. Erstellung von Verkehrswertgutachten)
Nicht förderfähige Kosten
- Maklerprovision
- Grunderwerbssteuer
- sowie Kosten, die im Rahmen der Schaffung baurechtlicher Voraussetzungen der Bauleitplanung und der damit verbundenen Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen entstehen
Welche Nebenkosten sind im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf förderfähig?
Förderfähige Kosten
- Im Zusammenhang mit Ersatzgrundstücken entstehende Kosten (z.B. zu zahlende Wertausgleiche bei wertmindernden Faktoren des Ersatzgrundstückes, wobei diese Kosten für eine Förderfähigkeit gutachterlich festgestellt werden müssen)
- Gerichts- und Notarkosten/-gebühren
- Kosten für die Grundbucheintragung (sofern der Zahlende ein Dritter ist/ die Kosten externe Ausgaben darstellen)
- Kosten des Herrichtens von Grundstücken (z.B. Erdarbeiten, Leitungs-, Flächendenkmal-, Baugrund- und Bodenuntersuchungen, sowie notwendige Altlastenuntersuchungen und –beseitigungen)
- sonstige Gutachterkosten (z.B. Erstellung von Verkehrswertgutachten)
Nicht förderfähige Kosten
- Maklerprovision
- Grunderwerbssteuer
- sowie Kosten, die im Rahmen der Schaffung baurechtlicher Voraussetzungen der Bauleitplanung und der damit verbundenen Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen entstehen
Welche Nebenkosten sind im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf förderfähig?
Förderfähige Kosten
- Im Zusammenhang mit Ersatzgrundstücken entstehende Kosten (z.B. zu zahlende Wertausgleiche bei wertmindernden Faktoren des Ersatzgrundstückes, wobei diese Kosten für eine Förderfähigkeit gutachterlich festgestellt werden müssen)
- Gerichts- und Notarkosten/-gebühren
- Kosten für die Grundbucheintragung (sofern der Zahlende ein Dritter ist/ die Kosten externe Ausgaben darstellen)
- Kosten des Herrichtens von Grundstücken (z.B. Erdarbeiten, Leitungs-, Flächendenkmal-, Baugrund- und Bodenuntersuchungen, sowie notwendige Altlastenuntersuchungen und –beseitigungen)
- sonstige Gutachterkosten (z.B. Erstellung von Verkehrswertgutachten)
Nicht förderfähige Kosten
- Maklerprovision
- Grunderwerbssteuer
- sowie Kosten, die im Rahmen der Schaffung baurechtlicher Voraussetzungen der Bauleitplanung und der damit verbundenen Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen entstehen