Strukturentwicklung im Lausitzer Braunkohlerevier / Land Brandenburg

Die Förderrichtlinie Strukturentwicklung Lausitz der Staatskanzlei des Landes Brandenburg dient der Umsetzung der Finanzhilfen des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) mit dem Ziel der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle im Lausitzer Braunkohlerevier.”

Zur operativen Umsetzung der Finanzhilfen können Projektideen bei der Wirtschaftsregion Lausitz GmbH eingereicht werden. Link

Hier erhalten Sie Fragen und Antworten zur Strukturentwicklung in der Lausitz: FAQ-Strukturentwicklung-Lausitz

Strukturentwicklung im brandenburgischen Lausitzer Braunkohlerevier
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums.

Wer, was und wie wird gefördert

Fördernehmer

Gebietskörperschaften, sowie sonstige öffentliche und private Träger, die Aufgaben in einem der nachfolgend genannten Förderbereiche erfüllen

Fördergebiet

Lausitzer Revier mit den Landkreisen Dahme-Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und der kreisfreien Stadt Cottbus

Förderthemen

Investitionen zur Gestaltung des Strukturwandels in den Bereichen:

  • Wirtschaftsnahe Infrastruktur
  • Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen
  • öffentliche Fürsorge
  • Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung
  • Digitalisierung, Breitband- und Mobilinfrastruktur
  • touristische Infrastruktur
  • Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer
  • Klima- und Umweltschutz
  • Naturschutz und Landschaftspflege

Förderart

Zuschuss

Fördergeber

Land Brandenburg, Richtlinie der Staatskanzlei des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes für den Teil Investitionsgesetz Kohleregionen – Strukturentwicklung Lausitz (Förderrichtlinie Strukturentwicklung zum Lausitzer Braunkohlerevier Land Brandenburg)

Mittelherkunft

Finanzhilfen des Bundes, Land Brandenburg

Ziel des Programms

Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft, Förderung wirtschaftlichen Wachstums zur Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung um Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung der Braunkohle

Aktuelles

Die geänderte Richtlinie zur Strukturentwicklung im brandenburgischen Lausitzer Braunkohlerevier tritt mit Wirkung vom  01.01.2024 in Kraft. Richtlinie der Staatskanzlei des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes für den Teil Investitionsgesetz Kohleregionen (PDF) – Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg, Nummer 24, 19. Juni 2024.

Gebietskörperschaften sowie sonstige öffentliche und private Träger, die Aufgaben in einem der unter Förderthemen genannten Förderbereiche erfüllen. Die Zuwendungsempfangenden können sich bei der Umsetzung des Projektes im Rahmen einer geeigneten Rechtsbeziehung eines Privaten bedienen.

Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften sowie sonstige öffentliche und private Träger, soweit sie öffentliche Aufgaben zu einem der genannten Förderbereiche erfüllen. Siehe Was wird gefördert?

Die Förderung wird für Investitionen zur Gestaltung des Strukturwandels insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:

  1. wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen, die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung, z.B. Umnutzung ehemaliger Industriestätten, Entwicklung von Gewerbegebieten
  2. Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs, z.B. verkehrliche Anbindung bestehender Gewerbeflächen, ÖPNV-Projekte zur Mobilitätswende
  3. öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau, z.B. innovative Gesundheitszentren im ländlichen Raum, Sanierung bestehender Kulturstätten (Theater, Parks)
  4. Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung, z.B. Projekte der Ortsinnenentwicklung
  5. Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur, z.B. Verbesserung der digitalen Infrastruktur, kommunale Rechenzentren
  6. touristische Infrastruktur, z.B. Attraktivierung ehemaliger Bergbaugebiete, regionale radtouristische Vernetzung
  7. Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung, z.B. Aufbau von Laboren, universitären Gebäuden, Campusentwicklung, Modellprojekte für die Berufsorientierung
  8. Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz, z.B. Projekte als Reaktion auf den Klimawandel, Nah- und Fernwärmenetze
    Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt. z.B. Waldumbau, Unterstützung von Maßnahmen in land- und teichwirtschaftlichen Strukturen.

Die Förderung wird für Investitionen zur Gestaltung des Strukturwandels in neun Bereichen gewährt. Weitere Informationen finden Sie unter „Was wird gefördert“.

Im Folgenden finden Sie aktuelle Auslegungen zur Darstellung der Fördermöglichkeiten im Rahmen der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes.

Werden vorbereitende Planungsleistungen, insbesondere B-Pläne und Flächennutzungspläne gefördert?

Ja, mit Landesmitteln unter folgenden Bedingungen:

  • nur in dem (Teil-)Umfang, wie sie für die Hauptmaßnahme oder in Aussicht stehende Gesamtinvestition erforderlich sind, mit Ausnahme von Gewerbegebieten
  • Förderung in Höhe von maximal 50 % der förderfähigen Kosten

Sind Radwege förderfähig?

Ja, insofern der Radweg:

  • zur Verbesserung der Erreichbarkeit und besseren Vernetzung unterschiedlicher Verkehrsträger innerhalb der Gebietskörperschaft beiträgt oder zur Erschließung einer Investitionsmaßnahme der Wirtschaft dient (z.B. begleitend an Kommunalstraßen),

oder

  • in einem integrierten Stadtentwicklungskonzept als wichtige Investitionen im Sinne

der Klima- und Umweltschutzes empfohlen werden „verkehrliche Erschließung für den klimagerechten Individualverkehr“

oder

  • als touristische Erschließung im direkten Bezug zum Strukturwandel steht, z.B. aus der

Nachnutzung ehemaliger Flächen der Energiewirtschaft resultiert.

Wann können Wasserbauwerke Investitionsvorhaben zur Gestaltung des Strukturwandels sein?

Sofern es sich bei den Wasserbauwerken z.B. um Schleusen, Wehre und wasserüberspannende Brücken handelt und diese eine strukturentwicklungsrelevante Infrastruktur darstellen.

  • Förderfähig sind maßgebliche Veränderungen oder Neubauten.
  • Nicht förderfähig sind Instandhaltungs- oder Ersatzinvestitionen.

Eine strukturentwicklungsrelevante Infrastruktur liegt ebenso nicht vor, wenn mit der Investition nachweislich Folgen und Auswirkungen des aktiven bzw. eingestellten Bergbaus in der Lausitz behoben werden sollen.

Wann und unter welchen Bedingungen werden Neubauten, Erweiterungen, Erhaltungen und Sanierungen von Gebäuden gefördert?

  • Förderfähig sind Neubauten und Erweiterungen
  • Förderfähig sind Erhaltungen und Sanierungen in Höhe von 25 % der Gesamtkosten eines Projektes, sofern diese
    • unabdingbar für die Zweckerfüllung der Gesamtinvestition im Zusammenhang mit Neubauten und Erweiterungen sind und/oder
    • eine relevante Funktionserweiterung des Investitionsobjektes darstellen.

Für Gebäude der Industriekultur sowie denkmalgeschützte Gebäude kann eine Ausnahme von der 25-%-Regel begründet werden, sofern

  • der Erhalt der regionalen Baukultur gesichert wird und/oder
  • zusätzliche Versiegelungen vermieden werden oder
  • eine energetische Sanierung stattfindet, die die gesetzlichen Vorgaben übertrifft.

Nicht förderfähig sind reine Ersatzinvestitionen, also der reine Ersatz vorhandener Gebäude durch neue Investitionsobjekte.

Wann stellt die Investition in die Trink- und Abwasserversorgung eine strukturrelevante Maßnahme dar?

Sofern diese der direkten Sicherung von Maßnahmen im Rahmen umgesetzter oder geplanter wirtschaftsnaher Investitionen dienen.

Die Versorgung mit Trink- und Abwasser im Rahmen der Daseinsvorsorge fällt nicht darunter.

Eine strukturentwicklungsrelevante Infrastruktur liegt nicht vor, wenn mit der Investition nachweislich Folgen und Auswirkungen des aktiven bzw. eingestellten Bergbaus in der Lausitz behoben werden sollen.

Welche Nebenkosten sind im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf förderfähig?

Förderfähige Kosten

  • Im Zusammenhang mit Ersatzgrundstücken entstehende Kosten (z.B. zu zahlende Wertausgleiche bei wertmindernden Faktoren des Ersatzgrundstückes, wobei diese Kosten für eine Förderfähigkeit gutachterlich festgestellt werden müssen)
  • Gerichts- und Notarkosten/-gebühren
  • Kosten für die Grundbucheintragung (sofern der Zahlende ein Dritter ist/ die Kosten externe Ausgaben darstellen)
  • Kosten des Herrichtens von Grundstücken (z.B. Erdarbeiten, Leitungs-, Flächendenkmal-, Baugrund- und Bodenuntersuchungen, sowie notwendige Altlastenuntersuchungen und –beseitigungen)
  • sonstige Gutachterkosten (z.B. Erstellung von Verkehrswertgutachten)

Nicht förderfähige Kosten

  • Maklerprovision
  • Grunderwerbssteuer
  • sowie Kosten, die im Rahmen der Schaffung baurechtlicher Voraussetzungen der Bauleitplanung und der damit verbundenen Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen entstehen

Bildungsinfrastruktur – Was ist förderfähig und was nicht?

Für Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche- Bildungsbauten (Schulbau) gilt:

Investitionen für den allgemeinen Schulbau sind ausgeschlossen!

Eine Unterstützung ist möglich, sofern ein gleichzeitiger Bezug zu einer anderen, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Aufgabe (z. B. energetische Sanierung oder im Rahmen der öffentlichen Fürsorge für Kinder und Jugendliche) gegeben ist.

Fördermöglichkeiten in diesem Kontext sind z.B.:

– grundsätzlich energetische Sanierung von Schulen

– Investitionen im Rahmen der öffentlichen Fürsorge für Kinder und Jugendliche, z.B.:

  • Anbauten für einen Hort,
  • ein öffentliches Computerkabinett,
  • eine Mehrzweckhalle
  • Anbauten, die nicht überwiegend dem Schulbetrieb (max. 25 %) gelten

Die klare Bedarfsfeststellung erfolgt in den Werkstätten.

Einschränkungen bei der Unterstützung der ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung

  • Investitionen in Berufsschulen, die ausschließlich der schulischen Unterstützung der Berufsausbildung dienen sind nicht möglich!
  • Investitionen für den ergänzenden betrieblichen Ausbildungsteil in der dualen Ausbildung sind möglich.
  • Ergänzend sind Investitionen mit konkurrierender oder direkter Gesetzgebungskompetenz möglich (z. B. energetische Sanierung).

Öffentliche Fürsorge – Möglichkeiten der Förderung

Investitionen in die öffentlichen Fürsorge werden Bedarf und in Verbindung mit erfolgten Ansiedlungen/Entwicklungen im Rahmen der Strukturentwicklung gefördert.

Die klare Bedarfsfeststellung erfolgt in den Werkstätten.

Möglichkeiten von Investitionen im Rahmen der öffentlichen Fürsorge (nicht abschließend):

  • Ausbau und die Qualität von Kindertagesbetreuung (Kita) und Ganztagsangeboten (Hort),
  • attraktive Jugendarbeit,
  • Kultur- und Kreativwirtschaft
  • innovative Gesundheitszentren im ländlichen Raum,
  • Investition in bestehende Kulturstätten (Theater, Parks, Museen)
  • Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Kulturerhaltung der Wenden, Sorben)
  • Generationenzentrum
  • Altersgerechter Umbau, Barriereabbau
  • Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche
  • multifunktionale Sport- und Freizeitinfrastrukturen

Reine Investitionen in den Breitensport (z.B. der Bau von Sportplätzen) können nicht gefördert werden!

Liegt ein investiven Gesamtkonzeptes vor, kann eine anteilige Förderung von Sportstätten möglich sein:

  • Das Gesamtkonzept muss unter anderem der Förderung von Kultur, sozialen Einrichtungen und wirtschaftlicher Infrastruktur in dem Gebiet dienen.
  • Die Fläche der Sportstätte darf maximal 20% der Fläche des vom Gesamtkonzept erfassten Gebietes ausmachen.

Das Projekt muss u.a. folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen:
• Es muss einen Beitrag zur Strukturentwicklung leisten.
• Außerdem soll es zu mindestens einem der folgenden Kriterien einen positiven Beitrag leisten:
– Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
– Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur
– Verbesserung der Attraktivität des Wirtschafts- und Lebensraums Lausitz
• Es soll auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.

Nichtförderfähige Ausgaben sind insbesondere:

  • Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfangenden;
  • Finanzierungskosten (z.B. Provisionen und Zinsen), auch im Zusammenhang mit Leasing oder Mietkauf;
  • Preisaufschläge für Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen.
  • Keine Unternehmensförderung

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Bezug auf die Maßnahme

  • 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Förderung nach Maßgabe der De-minimis Verordnung (maximal 200.000 Euro)oder des DAWI Freistellungsbeschlusses (maximal Nettokostenabdeckung)
  • 35 – 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 15 Mio. EUR abhängig vom Fördergegenstand
  • 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Förderung nach Maßgabe der de-minimis-Verordnung (maximal 200.000,00 EUR)

Antragsverfahren

Die Antragsberechtigten reichen die Projektideen bei der Wirtschaftsregion Lausitz GmbH (WRL) ein.

https://wirtschaftsregion-lausitz.de/

In der zweiten Stufe, im Rahmen der Interministeriellen Arbeitsgruppe Lausitz (IMAG Lausitz) werden die Projekte bestätigt. Erst mit Bestätigung und der damit verbundenen Aufforderung zur Beantragung der Fördermittel kann dann online der formgebundene Antrag bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg gestellt werden.

–           Alle erforderlichen Genehmigungen sowie der Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung sollten mit Antragstellung vorgelegt werden bzw. zumindest beantragt sein.

–           Für die Abrechnung gilt das Vorschussprinzip, das heißt die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nur soweit und nicht eher, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.

–           In Bezug auf die Anwendung der Vergaberechtsvorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen gemäß ANBest-G bzw. ANBest-P

–          Bei geförderten Investitionsvorhaben wird eine Zweckbindungsfrist festgelegt.